Unsere Satzung

Nachstehend erhalten Sie Einblick in unsere Satzung, die wir am Seitenende auch im pdf-Format zum Download bereitstellen.

§ 1 Name und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen "HypZert e.V." (Verband der HypZert qualifizierten und zertifizierten Immobiliengutachter). Er ist seit seiner Gründung im Jahr 2002 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg im Vereinsregister unter der Nr. 21572 Nz eingetragen. Der Bestandteil „HypZert" des Vereinsnamens wird von der HypZert GmbH zur Verfügung gestellt.

(2)    Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung im Bereich der Wertermittlung von Immobilien sowie die Förderung der Verbreitung der Personalzertifizierungsnorm EN 45013/ISO 17024. Der Verein hat es sich außerdem zur Aufgabe gemacht, die Anwendung eines hohen Qualitätsstandards bei der Bewertung von Immobilien zu fördern. Der Verein veranstaltet hierzu Seminare, Vorträge sowie Diskussionen und pflegt den Informationsaustausch mit nationalen und internationalen Immobilienbewertungs-organisationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Kapitalgesellschaften und Vermögensmassen werden. Im einzelnen sind dies:

a)        Inhaber eines HypZert-Zertifikates

b)        Inhaber des HypZert-Ehrenzertifikates

c)        Mitglieder des Appraisal Institute, der  Royal Institution of Chartered Surveyors und anderer bedeutender Bewerterorganisationen, sofern die Mitglieder als Tätigkeitsschwerpunkt den Bereich der „Immobilienbewertung" nachweisen können und die Ziele der Zertifizierung nach der EN 45013/ISO 17024 sowie der Beleihungswertermittlung fördern und unterstützen. Der Nachweis des Tätigkeitsschwerpunktes hat in geeigneter Form zu erfolgen.

d)       das Appraisal Institute, die Royal Institution of Chartered Surveyors und andere bedeutende Bewerterorganisationen im Bereich der „Immobilienbewertung"

e)        die HypZert GmbH

f)         Mitglieder der Organe und Gremien der HypZert GmbH und Mitglieder der Organe von Organisationen, die unter § 5 Abs. 1 Buchstabe d.) aufgeführt sind, soweit sie die Ziele der Zertifizierung nach der EN 45013/ISO 17024 und der Beleihungswertermittlung fördern und unterstützen.

g)        Personen, die im Sinne von § 2 sich im Bereich der Wissenschaft betätigen.

h)        Pensionäre, die bis zum Eintritt in den Ruhestand Inhaber des HypZert-Zertifikates waren

i)         Fördermitglieder. Förderndes Mitglied kann jede Einzelperson, Unternehmung oder sonstige Einrichtung werden, die Interesse an der Arbeit des Vereins bekunden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sie sind jedoch berechtigt, an dieser teilzunehmen. Fördermitglieder können auf Beschluss des Vorstandes aus dem Kreis der Fördermitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Förderbeitrag nicht entrichtet haben sowie zweimal erfolglos gemahnt worden sind und wenn sie gegen die Interessen des Vereins gehandelt haben.

(2)    Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung der Mitgliedskarte.

(3)    Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Verein; sie ist nur
     zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
     3 Monaten zulässig,
c) durch Verlust der Qualifikation bzw. Zugehörigkeit gemäß § 5 Abs. 1
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

(4)    Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Aus­schluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben ge­gen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitglie­derversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1.      Die Mitgliederversammlung

2.      Der Vorstand

3.      Der Beirat

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ein­ladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung  zum gleichen Tag einberufen werden.

(3)    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(4)    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstands und des Beirats,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vor­stand.

(5)    Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Ver­einsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 50 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(6)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie wählt zunächst den 1. Vorsitzenden, dann den 2. Vorsitzenden und anschließend den 3. Vorsitzenden. Dem Vorstand sollen ein Mitglied des Aufsichtsrates der HypZert GmbH und ein Mitglied der Geschäftsführung der HypZert GmbH angehören. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten.

(2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 9 Der Beirat

(1)    Die Mitgliederversammlung kann auf die Dauer von 2 Jahren einen Beirat wählen. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und insbesondere in Fragen der nationalen und internationalen Immobilienbewertung zu beraten. Er besteht aus mindestens vier und höchstens sechs Mit­gliedern.

(2)    Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz. Das Deutsche Rote Kreuz hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Beschlossen am 17.02.2005

Änderungen der Satzung:

§ 7 Abs. 5 der Satzung wird geändert und lautet wie folgt:

„Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 45 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern."

§ 8 Abs. 1 Satz 4 der Satzung wird geändert und lautet wie folgt:

„Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende."

Beschlossen am 30.10.2006

 
Die Satzung des HypZert e.V.
 
   
 
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